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   VG Halle, 24.09.2019 - 2 A 94/19   

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https://dejure.org/2019,87221
VG Halle, 24.09.2019 - 2 A 94/19 (https://dejure.org/2019,87221)
VG Halle, Entscheidung vom 24.09.2019 - 2 A 94/19 (https://dejure.org/2019,87221)
VG Halle, Entscheidung vom 24. September 2019 - 2 A 94/19 (https://dejure.org/2019,87221)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Halle, 24.09.2019 - 2 A 521/17
    Er nimmt Bezug auf ein "Nebenverfahren" mit dem Aktenzeichen 2 A 94/19; daher sei eine Antragstellung nach § 153 VwGO geboten.

    Das Gericht möge dem Kläger mitteilen, ob die Anträge in dem Verfahren 2 A 94/19 HAL auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und ein Aussetzungsantrag sachdienlich seien.

    Am 28. August 2019 hat der Kläger in der Geschäftsstelle Einsicht in die Gerichtsakten 2 A 521/17 HAL und 2 A 94/19 HAL erhalten.

    Dies betrifft die Mitteilung des Beklagten zu 2) in der Sache 2 A 94/19 HAL.

    Diese seien als nicht benötigte Arbeitsmaterialien nach Bestandskraft der erneuerten Liegenschaftskarte vernichtet worden (Blatt 27 der Gerichtsakte der Sache 2 A 94/19 HAL, der Klage des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahren 2 A 37/14 HAL).

    Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, sowie die gerichtlichen Verfahren 2 B 29/14 HAL und 2 A 37/14 HAL sowie 2 A 94/19 HAL Bezug genommen.

    Das Gericht war hier nicht gehindert, über die Klage zu entscheiden, insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf die Klage 2 A 94/19 HAL oder das von dem Kläger beantragte Wiederaufgreifen bei dem Beklagten zu 2) nach § 51 VwVfG.

    Insoweit wird auf die Ausführungen in der Sache 2 A 94/19 HAL in dem Urteil vom heutigen Tage Bezug genommen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 128/19

    Wiederaufnahme des Verfahrens

    Mit Urteil vom 24. September 2019 - 2 A 94/19 HAL - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es bestehe kein Anlass, wegen des Antrags nach § 51 VwVfG, den der Kläger bei dem Beklagten zu 2 gestellt habe, das Klageverfahren nach § 94 VwGO auszusetzen.

    (4) Unter Gliederungspunkt "B I. 3. c) dd)" (S. 71 - 73, GA Bl. 123 - 125) macht der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen der Versagung des von ihm beantragten Schriftsatznachlasses geltend, da er zu den in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten zu 2 nachgereichten Aktenblättern (BA D zu 2 A 94/19 HAL, Bl. 340 - 357) habe Stellung nehmen wollen, mit denen dieser die Fehlerfreiheit der Liegenschaftskarte habe nachweisen wollen.

    Darüber hinaus hat der Beklagte zu 2 in seinem Schreiben vom 20. Mai 2019 im Parallelverfahren 2 A 94/19 HAL angegeben, er habe die Dokumente über die Erstellung der digital geführten Liegenschaftskarte der Gemarkung (N.) als nicht mehr benötigte Arbeitsmaterialien vernichtet.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 127/19

    Berichtigung der Liegenschaftskarte; Bindungswirkung eines rechtskräftigen

    Insoweit verweist er auf ein Schreiben des Beklagten zu 2 vom 20. Mai 2019 (GA 2 A 94/19 HAL, Bl. 27), das ihm am 3. Juni 2019 zugestellt worden sei, in dem dieser erklärt habe, dass in seinem Archiv keine Dokumente über die Erstellung der digital geführten Liegenschaftskarte der Gemarkung (N.) mehr vorlägen.

    Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich aufgrund der Angaben in dem Schreiben des Beklagten zu 2 vom 20. Mai 2019 im Verfahren 2 A 94/19 HAL nachträglich Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL ergeben sollten.

    Dieser Anspruch sei Gegenstand des Verfahrens 2 A 94/19 HAL.

    (4) Unter Gliederungspunkt "B I. 3. c) dd)" (S. 71 - 73, GA Bl. 123 - 125) macht der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen der Versagung des von ihm beantragten Schriftsatznachlasses geltend, da er zu den in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten zu 2 nachgereichten Aktenblättern (BA D zu 2 A 94/19 HAL, Bl. 340 - 357) habe Stellung nehmen wollen, mit denen dieser die Fehlerfreiheit der Liegenschaftskarte habe nachweisen wollen.

    Darüber hinaus hat der Beklagte zu 2 in seinem Schreiben vom 20. Mai 2019 im Parallelverfahren 2 A 94/19 HAL angegeben, er habe die Dokumente über die Erstellung der digital geführten Liegenschaftskarte der Gemarkung (N.) als nicht mehr benötigte Arbeitsmaterialien vernichtet.

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